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Der Haus- und Bauherr ist für den technisch vorschriftsmäßigen Zustand (s)einer Treppe verantwortlich und kann bei Nichteinhaltung haftbar gemacht werden.
Krankenkassen und private Versicherungen können also den Bauherrn auf dem Regressweg in Anspruch nehmen, wenn sich beider Untersuchung eines Schadensfalls
herausstellt, dass dieser durch eine grob fahrlässige Handlung, wie sie der Einbau einer nicht vorschriftsmäßigen Treppe darstellt, entstanden ist.
Das entsprechende Baugesetz muss also eingehalten werden. Dazu zählen u.a. Normen über Sicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Mauerwerk,
Holzbau und nicht zuletzt auch die DIN 18065. Natürlich haftet auch der Hersteller , aber nur, wenn ihm der genaue Einsatzzweck bekannt ist.
Insbesondere bei Selbstmontage ist dieser Aspekt besonders zu beachten.
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a) Spindeltreppe:
Eine Spindeltreppe hat eine Mittelsäule (Spindel) und ist rechts- oder linksgewendelt Damit eine Spindeltreppe bequem zu begehen ist (mind. 80 cm Laufbreite),
braucht sie einen Durchmesser von 200 cm. Sie benötigt eine Grundfläche von lediglich ca. 7 qm und eignet sich daher besonders bei engen Raumverhältnissen.
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| b) Wendeltreppe:
Die Wendeltreppe hat eine oder zwei Wangen. Bei der einwangigen Treppe kann die Wange innen oder in der Mitte angebracht sein,
die doppelwangige Treppe hat Wangen außen und innen.
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| c) Geradläufige Treppe:
Bei einer geradläufigen Treppe steigt man immer geradeausgehend in eine Richtung. Man unterscheidet jedoch:
a) Einläufig: Ohne Unterbrechung durch ein Podest.
b) Zwei- oder mehrläufig: Durch Podest(e) unterbrochen.
c) Gegenläufig: Gerade, durch Podest getrennt, Änderung der Laufrichtung
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| Gebäudeart |
Treppenart |
Laufbreite min. |
Steigung max. |
Auftritt min. |
| Wohngebäude bis zwei Wohnungen |
Treppen zu Aufenthaltsräumen |
80 cm |
20 cm |
23 cm |
| Kellertreppen |
80 cm |
21 cm |
21 cm |
| Bodentreppen |
50 cm |
21 cm |
21 cm |
| Sonstige Gebäude |
Baurechtlich notwendige Treppen |
100 cm |
19 cm |
26 cm |
| Alle Gebäude |
Baurechtlich nicht notwendige Treppen |
50 cm |
21 cm |
21 cm |
Hinweise:
a) Die Steigung muss generell mindestens 14 cm betragen.
b) Der Auftritt der Treppenstufe darf maximal 37 cm betragen.
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| Gebäudeart |
Treppenart |
Podesttiefe mind. |
| Wohngebäude bis zwei Wohnungen |
Treppen zu Aufenthaltsräumen |
80 cm |
| Kellertreppen |
80 cm |
| Bodentreppen |
50 cm |
| Sonstige Gebäude |
Baurechtlich notwendige Treppen |
100 cm |
| Alle Gebäude |
Baurechtlich nicht notwendige Treppen |
50 cm |
Hinweise:
Nach höchstens 18 Stufen soll ein Zwischenpodest angeordnet werden
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Hinweise:
a) Die lichte Treppendurchgangshöhe muss mindestens 2,0 m betragen.
b) Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden und/oder Geländern darf nicht mehr als 6 cm betragen.
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Hinweise:
a) In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen müssen Wendelstufen im Abstand von 15 cm von der inneren
Begrenzung einen Mindestauftritt von 10 cm haben. Der Mindestauftritt wird parallel zur inneren Begrenzung des Gehbereiches gemessen.
Im Bogen gilt das Sehnenmaß als Mindestauftritt
b) In sonstigen Gebäuden müssen Wendelstufen an der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite einen Auftritt von mindestens 10 cm haben.
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| Absturzhöhen |
Gebäudearten |
Geländerhöhen mind. |
| bis 12 m |
Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen |
90 cm |
| bis 12 m |
Arbeitsstätten |
100 cm |
| ü,ber 12 m |
für alle Gebäudearten |
110 cm |
Hinweise:
a) Sofern das Treppenauge maximal 20 cm breit ist, darf auch bei Absturzhöhen über 12 m das Geländer nur 90 cm betragen.
b) In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten,
dass ein Überklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird. Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer
Richtung nicht mehr als 12 cm betragen.
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In Anlehnung an die Schrittlänge des Menschen kann das Steigungsverhältnis mit Hilfe Schrittmaßregel geplant und entsprechend berücksichtigt werden.
s = Steigung
a = Auftrittstiefe
2 x s + a = 59 cm bis 65 cm
Als Regel für die bequeme Begehbarkeit gilt a x s = 12 cm.
Als Regel für die sichere Begehbarkeit gilt a + s = 46 cm.
Das Steigungsverhältnis von a = 29 cm und s = 17 cm erfüllt sowohl die Schrittmaß-, die Bequemlichkeits- als auch die Sicherheitsregel.
Grafik zum Steigungsverhältniss verschiedener Treppen:
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- DIN-Normen (z.B. DIN 18065)
- Landesbauordnungen (LBO)
- Regionale Sonderverordnungen (z. B. Brandschutz)
- Sonderverordnungen (z.B. gewerbliche Nutzung, Arbeitsstättenverordnung)
- notwendige Treppe
- nicht notwendige Treppe
- sollen über die Treppe Gegenstände befördert werden
- Anzahl der Austritte bzw. Zwischenpodeste
- Flächenbedarf
- Einbauhöhe (z. B. fertiger Fußbodenaufbau)
- Treppenbefestigung (Aufbau der Wände und Decken)
- Lage der angrenzenden Türen und Fenster
- Anforderungen an die Rutschhemmung
- Statische Anforderungen an Treppe, Wände und Decken
- Aufmaß
- Montage
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