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| Überall dort, wo beim Umgang mit gleitfördernden Stoffen, z. B. Schmutz, Ölen, Fetten, Wasser, Eis, Lebensmitteln u. a. eine erhöhte Rutsch- und
Unfallgefahr besteht, werden an den Bodenbelag erhöhte Anforderungen bezüglich der Rutschhemmung (Bewertungsgruppe R10 bis R13) gestellt.
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| Entsprechende Mindestanforderungen sind dem Merkblatt BGR 181 zu entnehmen.
bei Gitterrosten wird eine erhöhte Rutschhemmung in der Regel durch Ausnehmungen in den Trag- und/oder Füllstäben erreicht.
- bei Blechprofilrosten beeinflusst die Oberflächenstruktur die Rutschhemmung.
- GFK-Roste können zusätzlich besandet werden.
Bei Gitterrosten ist zu berücksichtigen, dass bei Ausnehmungen der Tragstäbe auch die Tragfähigkeit vermindert wird. Ein Ausgleich kann man hier z. B. Durch einen höheren und/oder stärkeren Tragstab schaffen. Alternativ dazu ist auch eine kleinere Maschenteilung möglich.
Besondere konstruktive Maßnahmen ermöglichen eine Rutschhemmung, die sogar blindenhundtauglich ist.
Es wird empfohlen, geneigte Laufstege an Förderanlagen oder ähnlichen Betriebsanlagen mit einem Neigungswinkel bis 6° mit Standardrosten auszurüsten. Geneigte Laufstege von 6° bis 10° sollten mit rutschhemmenden Rosten ausgerüstet sein. Bei einem Neigungswinkel von 10° bis 24° sind Metallroste mit Trittleisten über die gesamte Laufbreite vorgeschrieben. Bei einem Neigungswinkel von mehr als 24°ist die Neigung durch zu überbrücken. Der Abstand der Trittleisten bzw. die Maße der Stufen sind dem Schrittmaß anzupassen. Die Trittleisten können z.B. durch ein U-Profil ca. 20 x 20 mm ausgeführt werden.
Die im Treppenbau geltende Schrittmaßformel ) findet auch hier Anwendung.
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