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Befestigungen

„Damit die Begehung Ihrer Roste nicht zur Rutschpartie wird...“

Nur die richtige und fachgerechte Auswahl der Befestigung bietet auch ausreichend Sicherheit. Ein Auszug aus dem Merkblatt BGI 588 der Berufsgenossenschaft besagt, dass Gitterroste in Bereichen, in denen Absturzgefahr oder die Gefahr des Hineinstürzens besteht, jeweils an mindestens vier Eckpunkten formschlüssig befestigt werden muss.

Bezüglich der Befestigung von Gitterrosten verweisen wir auch auf die Arbeitsstätten-Verordnung §12 „Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" mit gleichzeitigen Hinweis auf das Arbeitsblatt H 10 „Gitterroste im Industriebau „Gitterroste müssen gegen Abheben und Verschieben gesichert werden. Jeder Einzelrost ist an mindestens vier Stellen auf der Unterkonstruktion zu befestigen.

Zu diesem Sicherheitsaspekt gehört auch, dass Befestigungsmaterialien einer regelmäßigen Wartung unterliegen. Die Prüfintervalle sind von den Einsatzbedingungen abhängig. Der Betreiber muss bei Bedarf die Befestigungseinheit wieder handfest verschrauben. Deshalb unterliegen die Befestigungsmaterialien nicht der gesetzlichen Gewährleistung.

Wir empfehlen grundsätzlich Befestigungsarten, die auch bei Lösen der Verschraubung ein Abrutschen des Rostes von der Unterkonstruktion verhindern:

  • Befestigung mit eingeschweißten Lochplatten
  • Setzbolzen-Befestigung
  • Befestigung mit Arretierung

Für alle Befestigungsmöglichkeiten steht ein umfangreiches Lieferprogramm zur Verfügung.