§ 1 Allgemeines
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers auch
in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
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Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
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Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
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Lieferfristen gehen vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen
schriftlich bestätigt.
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Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt.
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Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe bzw. Oberfläche.
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Bei Erhöhung unserer Gestehungskosten nach Angebotsabgabe bzw. Vertragsabschluss sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben.
§
3 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit
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Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt
an die schriftlich vereinbarte Lieferadresse. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer die Kosten.
- Lieferung frei Lieferort bedeutet, Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstelle, so haftet der Käufer für die
auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten
werden dem Käufer berechnet.
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Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien
den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
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Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers.
§
4 Zahlung
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Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
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Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Warenrechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt Bei der Ausführung von Montagen oder Regiearbeiten
ist der Rechnungsbetrag innerhalb 14 Tagen ohne Skontoabzug fällig.
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Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist
nur der Warenwert ohne Fracht.
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Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel, erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten
trägt der Käufer.
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Der Verkäufer ist berechtigt, vom Fälligkeitstage an vom Käufer bei Verzug 5 % über Basiszinssatz zuzüglich Mehrwertsteuer zu
berechnen, ohne daß der Käufer besonders in Verzug gesetzt wird. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer
berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Alle offen stehenden – auch gestundeten –
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
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Wenn sich bei Abschluss des Vertrages herausstellt, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers so schlecht gewesen sind oder sich so
verschlechtert haben, dass die Gegenleistung gefährdet erscheint, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die
obliegende Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Fertiggestellte Ware, die nicht abgenommen wird, nehmen wir auf
Lager. Die Einlagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Fälligkeit des Kaufpreises wird durch die Einlagerung nicht berührt.
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Rechnungen des Verkäufers gelten anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
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Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt
und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung und Montage
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Beanstandungen, die nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden, können nicht berücksichtigt
werden. . Wir haben das Recht , uns an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen. Eine
Gewährleistungspflicht tritt für uns nur ein, wenn uns nachgewiesen wird, dass ein Mangel durch uns zu vertreten ist bzw.
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Maßgebend dafür sind die entsprechenden DIN-Vorschriften bzw. Werksnormen. Nur wir
sind berechtigt, den Mangel zu beheben oder, falls dies nicht möglich ist, die mangelhafte Ware zu ersetzen. Wir sind von
jeder Gewährleistungspflicht befreit, wenn die Ware nach Verlassen der Verladestelle unsachgemäß behandelt oder
überbeansprucht wurde. Wir sind weiter befreit, wenn bei Anfrage und Bestellung genaue Angaben über Verwendungszweck und
Belastung nicht gemacht wurden. Eine Erhebung von Beanstandungen berechtigt in keinem Falle zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
Wir haften nicht für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn. Die Gewährleistung beträgt, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, 6 Monate, gerechnet ab Versandtag bzw. Meldung der Versandbereitschaft. Anwendungstechnische Beratung geben
wir nach besten Wissen und Gewissen aufgrund unserer Erfahrung. Sofern Verschulden Voraussetzung für unsere Haftung ist, sind
wir nur bei grober Fahrlässigkeit und eigenem Vorsatz verpflichtet. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch
unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher
und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. Wie übernehmen keine Gewähr
dafür, dass die von uns gelieferte Ware frei von Patentsansprüchen oder anderen Schutzrechten Dritter ist.
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Nach Erhalt der Ware ruft der Käufer den Montagebeginn ab. Die gelieferte Ware ist in unmittelbarer Nähe der Verwendungsstelle zu lagern.
Beschädigungen an der gelieferten Ware durch Dritte sowie etwaige Diebstähle haben wir nicht zu vertreten. Soll die Ware
entgegen üblicher Regelung durch unsere Monteure abgeladen werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Der
Käufer sorgt für die kostenlose Bereitstellung in unmittelbarer Nähe der entsprechenden Hilfsmittel.
Transportmittel und Energien (Strom, Wasser, usw. ).
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Die vereinbarten Montagepreise gelten grundsätzlich nur für eine ununterbrochene und reibungslose Montage. Sollte eine Unterbrechung
erforderlich werden, die nicht durch uns zu vertreten ist, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Käufer zu tragen.
Angefangene Montagetage werden als volle Tage berechnet. Der Käufer trägt ferner Sorgfalt dafür, dass unsere Monteure ihre
Arbeiten unter Berücksichtigung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften abwickeln können.
§
6 Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten unser Eigentum. Der
Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Der Weiterverkauf an Dritte
ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange zulässig, wie der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist. Im
Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. In
diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, auf erste Anforderung die gelieferte Ware unverzüglich herauszugeben. Er gestattet
uns hiermit unwiderruflich ausdrücklich das Grundstück auf dem sich die gelieferte Ware befindet, zu betreten und die Ware
an uns zu nehmen. Wir sind berechtigt, in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware in einem Umfang heraus zu verlangen, der der
jeweiligen Realschuld entspricht, und zwar wenn das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt ist
oder wenn der Käufer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wird oder sich mit seinem
Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand befindet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch
Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erhalten wir
automatisch Miteigentum.
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Wenn unsere gelieferten Produkte von uns zum Wiederverkauf geliefert worden ist, verpflichtet sich der Käufer, sich gegenüber weiteren
Käufern gleichfalls das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer tritt schon
jetzt die ihm gegen den weiteren Käufer für den Fall des Wiederverkaufs zustehenden Kaufpreisforderungen und alle sonst
zustehenden Ansprüche an uns ab und ermächtigt uns, dem Drittschuldner diese Zession in seinem (des Käufers) Namen zu
eröffnen. Diese Zession ist bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises an uns unwiderruflich. Eine etwa von dritter Seite
ausgebrachte Pfändung hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Sollten wir zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehaltes
selbst eine Pfändung vornehmen, so gilt diese nicht als Aufgabe des Eigentumsvorbehalts. Die Gefahr des Unterganges der Abnutzung
oder Beschädigung von Maschinen während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts trägt der Käufer.
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Das Urheberrecht und das geistige Eigentum an Zeichnungen Druckschriften, Erklärungen, usw. verbleiben bei uns. Diese Stücke
dürfen ohne unserer Genehmigung weder kopiert noch dritten Personen gezeigt oder weitergegeben werden. Sie sind auf Verlangen an uns zurückzugeben.
§ 7 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung
ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Kiefersfelden, Gerichtsstand ist für
beide Teile Rosenheim.
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